Da die Forschungsprämie nach § 108c Abs 4 EStG als Abgabe vom Einkommen gilt und auf sie jene Bestimmungen der BAO anzuwenden sind, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten, ist die allgemeine Verjährungsnorm des § 207 Abs 2 BAO heranzuziehen.15 Demnach beträgt die Verjährungsfrist für die bescheidmäßige Festsetzung der Forschungsprämie (etwa als Ergebnis einer Betriebsprüfung) fünf Jahre bzw. im Fall der Hinterziehung zehn Jahre. Eine Abgabe gilt dann als hinterzogen, wenn sie vorsätzlich verkürzt wird. Vorsätzliches Handeln wiederum liegt bereits dann vor, wenn der Täter die Tatverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (bedingter Vorsatz).16

