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Der Stiftungsrat darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung nicht geschmälert werden. Diese Bestimmung zielt darauf ab, dass der Stiftungsrat in Wahrung seiner Pflichten und in Erfüllung des Stiftungszwecks nur dann Ausschüttungen an Begünstigte vornehmen darf, wenn dadurch keine Ansprüche von Gläubigern der Stiftung geschmälert werden. Dabei handelt es sich um ein wesentliches Instrument zum Schutz der Stiftungsgläubiger, das einen Ausgleich dafür bieten soll, dass es bei der Stiftung keine gesetzliche Pflicht zur Kapitalerhaltung gibt. Rezeptionsgrundlage der Bestimmung ist § 17 Abs 2 2. Satz PSG. Es handelt sich um eine Art bewegliche Ausschüttungssperre.1882
