vorheriges Dokument
nächstes Dokument

19.3. Haftung der liechtensteinischen Stiftung (Hosp)

Hosp3. AuflApril 2022

19/3
Für die Schulden der Stiftung haftet den Gläubigern gegenüber nur das Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.18811881Art 552 § 37 PGR.

Seite 333

Der Stiftungsrat darf Leistungen an Begünstigte zur Erfüllung des Stiftungszwecks nur vornehmen, wenn dadurch Ansprüche von Gläubigern der Stiftung nicht geschmälert werden. Diese Bestimmung zielt darauf ab, dass der Stiftungsrat in Wahrung seiner Pflichten und in Erfüllung des Stiftungszwecks nur dann Ausschüttungen an Begünstigte vornehmen darf, wenn dadurch keine Ansprüche von Gläubigern der Stiftung geschmälert werden. Dabei handelt es sich um ein wesentliches Instrument zum Schutz der Stiftungsgläubiger, das einen Ausgleich dafür bieten soll, dass es bei der Stiftung keine gesetzliche Pflicht zur Kapitalerhaltung gibt. Rezeptionsgrundlage der Bestimmung ist § 17 Abs 2 2. Satz PSG. Es handelt sich um eine Art bewegliche Ausschüttungssperre.18821882 Schauer in Schauer (Hrsg), Kurzkommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, § 37 Rz 3.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!