Erfolgt eine weitere Vermögenszuwendung an die Stiftung nach ihrer rechtsgültigen Entstehung durch den Stifter, liegt eine Nachstiftung vor.1877 Bei einer Nachstiftung handelt es sich jedoch nicht wie beim Stiftungserrichtungsgeschäft um eine einseitige Vermögenszuwendung, sondern um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das der Annahme durch die Stiftung bedarf. In der Praxis geschieht dies durch eine schriftliche sog Widmungserklärung des Stifters, ergänzt durch die Annahmeerklärung des Stiftungsrats als obersten Organs der Stiftung.1878
