Das nach der Abwicklung der Privatstiftung (frühestens nach Ablauf des Sperrjahres) verbleibende Vermögen kommt den Letztbegünstigten zu.1625 In die Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde) können (und sollten) nähere Regelungen dahingehend aufgenommen werden, wer Letztbegünstigter ist. Hierbei kommen ähnliche Gestaltungen wie bei Einsetzung der Begünstigten, etwa namentliche Nennung oder bestimmbare Aufzählung, infrage. Die Letztbegünstigten müssen nicht notwendigerweise mit den Begünstigten ident sein. Ein Begünstigter der Privatstiftung ist daher auch nicht automatisch Letztbegünstigter (siehe bereits Rz 13/14).
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