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15.2. Abwicklung (Arnold)

Arnold3. AuflApril 2022

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Auf die Auflösung der Privatstiftung folgt die Abwicklung. Die Abwicklung (auch Liquidation genannt) ist grundsätzlich vom Stiftungsvorstand durchzuführen. Die gerichtliche Bestellung eines eigenen Abwicklers ist nicht vorgesehen. Gegebenenfalls können Mitglieder des Stiftungsvorstands aber (insb gerichtlich) ausgetauscht werden.

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