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12.2. Einkünfte und Einkunftsermittlung (Ludwig)

Ludwig3. AuflApril 2022

12.2.1. Allgemeines

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Eigennützige Privatstiftungen, die den Offenlegungsvorschriften nachgekommen sind, haben ihr Einkommen nicht entsprechend den Grundsätzen von § 7 Abs 3 KStG nach § 5 EStG (Betriebsvermögensvergleich nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen) zu

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ermitteln, sondern nach den Bestimmungen des EStG und können daher sowohl nicht steuerbare Einkünfte (zB Veräußerungsgewinn außerhalb der Spekulationsfrist) als auch steuerbare Einkünfte erzielen. Die steuerbaren Einkünfte können steuerpflichtig oder steuerbefreit (zB nach § 3 EStG) sein. Eine Privatstiftung kann sowohl betriebliche als auch außerbetriebliche Einkünfte erzielen. Die einkommensteuerlichen Grundsätze über das Vorliegen von Liebhaberei sind grundsätzlich anzuwenden.11051105Vgl StiftR 2009 Rz 33f. In § 13 KStG sind auch Sondernormen betreffend betriebliche Privatstiftungen vorgesehen.11061106Vgl dazu Kapitel 1.6.1.1.5.

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