Eigennützige Privatstiftungen, die den
Offenlegungsvorschriften nachgekommen sind, haben ihr Einkommen nicht entsprechend den Grundsätzen von § 7 Abs 3 KStG nach § 5 EStG (Betriebsvermögensvergleich nach unternehmensrechtlichen Grundsätzen) zu
<i>Ludwig</i> in <i>Arnold/Ludwig</i> (Hrsg), Stiftungshandbuch<sup>Aufl. 3</sup> (2022) 12.2. Einkünfte und Einkunftsermittlung, Seite 192 Seite 192
ermitteln, sondern nach den Bestimmungen des EStG und können daher sowohl
nicht steuerbare Einkünfte (zB Veräußerungsgewinn außerhalb der Spekulationsfrist) als auch
steuerbare Einkünfte erzielen. Die steuerbaren Einkünfte können
steuerpflichtig oder
steuerbefreit (zB nach § 3 EStG) sein. Eine Privatstiftung kann sowohl
betriebliche als auch
außerbetriebliche Einkünfte erzielen. Die einkommensteuerlichen Grundsätze über das Vorliegen von Liebhaberei sind grundsätzlich anzuwenden. In § 13 KStG sind auch Sondernormen betreffend betriebliche Privatstiftungen vorgesehen.