Vermögensübertragungen an Stiftungen sind typischerweise keine Gegenleistungsgeschäfte, sondern einseitige,
auf die Bereicherung der Stiftung gerichtete Rechtshandlungen. Sie unterscheiden sich daher grundlegend von steuerlich anzuerkennenden Leistungsbeziehungen zwischen Stifter und Stiftung. Insb bei gemischten Schenkungen treten beide Merkmale auf, weshalb die Einordnung derartiger Geschäfte oft Schwierigkeiten bereitet. Die Zuwendung an die Stiftung kann im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Spätere Zuwendungen können sowohl
vom Stifter (Nachstiftung) als auch von einer
vom Stifter verschiedenen Person (Zustiftung) getätigt werden.