Mantelkauf
Verlustabzug
Der Verlustabzug steht ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des Steuerpflichtigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit der Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr gegeben ist (§ 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG). Voraussetzungen für die Anwendung des Mantelkauftatbestandes ist das kumulative Vorliegen der drei genannten Strukturänderungen:
