Eine Verschmelzung von zwei verbundenen Gesellschaften hat zur Folge, dass die Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft zwingend verschmelzungsbedingt wegfällt. Dies allerdings bedeutet nicht, dass die (ehemals) von der untergehenden Beteiligung (durch Teilwertabschreibung) verursachten Verluste aufgrund des Wegfalls dieser Beteiligung ebenso wegfallen, „vielmehr leben die verlustverursachenden Anteile in den Abfindungsanteilen bzw erweiterten Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft weiter.“362 Dabei besteht allerdings eine gewisse Doppelverlustverwertungsmöglichkeit. Erwirtschaftet nämlich die (verschmolzene) Tochtergesellschaft Verluste, können diese auf Ebene sowohl der Tochtergesellschaft (durch Verrechnung mit Gewinnen) als auch der Muttergesellschaft (durch steuerwirksame Teilwertabschreibung) verwertet werden. Im Wege der Verschmelzung kommt es in der Folge zu einem Zusammenfallen von (durch übertragenes Vermögen verursachten) Verlusten und (von der Beteiligung verursachten) Teilwertabschreibungen.363 Um diese doppelte Verlustverwertung einzuschränken, hat der Gesetzgeber in § 4 Z 1 lit d UmgrStG eine Kürzungsvorschrift eingeführt, wonach
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