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5. Vorhandensein des verlustverursachenden Vermögens nach § 4 Z 1 lit a und b UmgrStG

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Betrieb

Verlustabzug

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Der Übergang von Verlusten der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft wird § 4 Z 1 lit a UmgrStG folgend nur insoweit zugelassen, als (i) „sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können“ und (ii) „das übertragene Vermögen am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden ist“. Inhaltlich übereinstimmend normiert § 4 Z 1 lit b UmgrStG, dass Verluste der übernehmenden Gesellschaft nur abzugsfähig bleiben, „soweit Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbare Vermögensteile, die die Verluste verursacht haben, am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden sind“.344344 Hügel, Grenzüberschreitende und nationale Verschmelzungen im Steuerrecht § 4 Rz 40; Bruckner in Wiesner/Hirschler/Mayr, HB Umgründungen Art I Verschmelzung Steuerrecht § 4 Rz 37. Was mit dem übertragenen Vermögen nach dem Verschmelzungsstichtag passiert, ist dem Grunde nach unerheblich, es sei denn, es liegt ein Mantelkauftatbestand gem § 4

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Z 2 UmgrStG vor. Darüber hinaus ist ein Verlustabzug in beiden angeführten Fällen nach § 4 Z 1 lit c UmgrStG auch dann ausgeschlossen, wenn „der Umfang der Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteile am Verschmelzungsstichtag gegenüber jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste derart vermindert [ist], daß nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Vergleichbarkeit nicht mehr gegeben ist“.345345 Kofler, UmgrStG2 § 4 Rz 46. Es gilt also der sog Grundsatz des objektbezogenen Verlustvortrags. Dabei ist gleichgültig, ob die verlustverursachende Gesellschaft als übernehmende oder übertragende Gesellschaft fungiert.

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