Betrieb
Verlustabzug
Der Übergang von Verlusten der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft wird § 4 Z 1 lit a UmgrStG folgend nur insoweit zugelassen, als (i) „sie den übertragenen Betrieben, Teilbetrieben oder nicht einem Betrieb zurechenbaren Vermögensteilen zugerechnet werden können“ und (ii) „das übertragene Vermögen am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden ist“. Inhaltlich übereinstimmend normiert § 4 Z 1 lit b UmgrStG, dass Verluste der übernehmenden Gesellschaft nur abzugsfähig bleiben, „soweit Betriebe, Teilbetriebe oder nicht einem Betrieb zurechenbare Vermögensteile, die die Verluste verursacht haben, am Verschmelzungsstichtag tatsächlich vorhanden sind“.344 Was mit dem übertragenen Vermögen nach dem Verschmelzungsstichtag passiert, ist dem Grunde nach unerheblich, es sei denn, es liegt ein Mantelkauftatbestand gem § 4Seite 398

