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4. Verluste der übernehmenden Gesellschaft nach § 4 Z 1 lit b UmgrStG

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Buchwertfortführung

Verlustabzug

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Nach allgemeinem Steuerrecht würde bei der übernehmenden Gesellschaft durch die Verschmelzung keine Änderung im Verlustabzug gem § 8 Abs 4 Z 2 KStG eintreten, wodurch dieser erhalten bliebe.340340 Bruckner in Wiesner/Hirschler/Mayr, HB Umgründungen Art I Verschmelzung Steuerrecht § 4 Rz 30; Zöchling in Wundsam/Zöchling/Huber/Khun, UmgrStG4 § 4 Rz 12. Das höchstpersönliche Verlustvortragsrecht wird jedoch nach § 4 Z 1 lit b UmgrStG – inhaltlich übereinstimmend mit § 4 Z 1 lit a UmgrStG – im Sinne einer „Objektverknüpfung“ bei der übernehmenden Gesellschaft eingeschränkt. Auch die Einschränkung des § 4 Z 1 lit c UmgrStG im Hinblick auf eine qualifizierte Umfangminderung des verlustverursachenden Vermögens gilt sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende Gesellschaft.341341UmgrStR 2013 Rz 216; VwGH 18. 12. 2002, 98/13/0064, und dazu Wiesner, RWZ 2003, 35. Der bis zum Verschmelzungsstichtag noch nicht verrechnete steuerliche Verlustabzug der übernehmenden Gesellschaft geht daher unter, wenn das verlustverursachende Vermögen iSd § 4 Z 1 lit b UmgrStG nicht mehr vorhanden (oder iSd § 4 Z 1 lit c UmgrStG qualifiziert gemindert) ist.342342 Kofler, UmgrStG2 § 4 Rz 41. Die Einschränkung des Verlustübergangs auf Fälle der Buchwertfortführung und die Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunkts des Verlustübergangs sind hingegen nicht auf die übernehmende Gesellschaft anwendbar.343343 Kofler, UmgrStG2 § 4 Rz 37.

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