Buchwertfortführung
Verlustabzug
Nach allgemeinem Steuerrecht würde bei der übernehmenden Gesellschaft durch die Verschmelzung keine Änderung im Verlustabzug gem § 8 Abs 4 Z 2 KStG eintreten, wodurch dieser erhalten bliebe.340 Das höchstpersönliche Verlustvortragsrecht wird jedoch nach § 4 Z 1 lit b UmgrStG – inhaltlich übereinstimmend mit § 4 Z 1 lit a UmgrStG – im Sinne einer „Objektverknüpfung“ bei der übernehmenden Gesellschaft eingeschränkt. Auch die Einschränkung des § 4 Z 1 lit c UmgrStG im Hinblick auf eine qualifizierte Umfangminderung des verlustverursachenden Vermögens gilt sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende Gesellschaft.341 Der bis zum Verschmelzungsstichtag noch nicht verrechnete steuerliche Verlustabzug der übernehmenden Gesellschaft geht daher unter, wenn das verlustverursachende Vermögen iSd § 4 Z 1 lit b UmgrStG nicht mehr vorhanden (oder iSd § 4 Z 1 lit c UmgrStG qualifiziert gemindert) ist.342 Die Einschränkung des Verlustübergangs auf Fälle der Buchwertfortführung und die Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunkts des Verlustübergangs sind hingegen nicht auf die übernehmende Gesellschaft anwendbar.343
