Gesamtrechtsnachfolge
Verlustabzug
Bei Verschmelzungen ist strittig, ob das Recht auf Verlustabzug (§ 18 Abs 6 u 7 EStG iVm § 8 Abs4 KStG) der Gesamtrechtsnachfolge nach § 19 BAO unterliegt. Die Rechtsprechung bejaht dies jedenfalls für die erbrechtliche Gesamtrechtsnachfolge.306 Dies wird von der Literatur zum Teil auch für den Verlustübergang bei Umgründungen unter (gesellschaftsrechtlicher) Gesamtrechtsnachfolge vertreten,307 während die Verwaltungspraxis dies unter Hinweis auf die Höchstpersönlichkeit des Verlustabzugs verneint.308 § 4 UmgrStG sieht in diesem Zusammenhang jedenfalls eine von § 19 BAO unabhängige, eigenständige umgründungssteuerliche Bestimmung, die das Schicksal vortragsfähiger Verluste iSd § 18 Abs 6 EStG iVm § 8 Abs 4 Z 2 KStG der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft nach der Verschmelzung iS eines objektbezogenen Verlustvortragsübergangs regelt.309
