Einlagen
Rückwirkungsfiktion
Eine Einlage iSd § 8 Abs 1 KStG stellt nach dem Willen des Gesetzgebers eine von außen zugeführte Vermögenszuwendung durch die Anteilsinhaber an ihre Gesellschaft dar, während es sich bei der Einlagenrückzahlung um den contrarius actus handelt.274 Seit 1996 bestehen ausdrückliche und klarstellende Regelungen für die Einlagenrückzahlung aus Körperschaften in § 4 Abs 12 EStG, womit die Steuerneutralität einer solchen Rückzahlung sichergestellt werden soll.275 Nach der Verwaltungspraxis ist für die Beurteilung des Vorliegens von Einlagenrückzahlungen das Kriterium der Außenfinanzierung auch bei Verschmelzungen maßgeblich.276 Daher ist für die Beurteilung einer Einlagenrückzahlung nicht etwa die gesellschaftsrechtliche Form, sondern der Umstand der tasächlichen Rückzahlung von Einlagen entscheidend.277 Der Einlagenbegriff wird dabei von § 4 Abs 12 Z 1 EStG taxativ umschrieben und deren Evidenthaltung mittels enstprechender (Sub-)Konten durch § 4 Abs 12 Z 3 EStG sichergestellt.278 § 4 Abs 12 Z 2 EStG erster Fall nimmt Rückzahlungen anlässlich einer Kapitalherabsetzung innerhalb einer zehnjährigen Sperrfrist nach einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln vom Einlagenrückzahlungtatbestand aus.279 Der zweite Fall der Z 2 nimmt Beträge von der Steuerneurtalität iSd § 4 Abs 12 EStG aus, die aufgrund einer Umgründung iSd UmgrStG „die Eigenschaft einer Gewinnrücklage oder eines Bilanzgewinnes verloren haben“.280 § 4 Abs 12 Z 3 EStG ordnet wiederum die laufende Führung eines Evidenzkontos für den Nachweis der Einlagen an.281 Weiters ergänzt § 4 Abs 12 Z 3 EStG auch § 2 Abs 4 UmgrStG, wonach Einlagen und deren Rückzahlung nach dem Verschmelzungsstichtag nicht von der umgründungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion erfasst sind, dahin gehend, dass solche Einlagen bzw Einlagenrückzahlungen dementsprechend auch im Evidenzkonto der übertragenden Gesellschaft aufzunehmen sind.282
