Ausschüttungsfiktion
Einlagen
Im Falle einer Up-stream-Import-Verschmelzung (entspricht dem ursprünglichen Regelungsbereich des § 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG192) kommt es normalerweise zu einem steuerneutralen Buchgewinn bzw Buchverlust iHd Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert der untergehenden Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft und dem übernommenen Vermögen.193 In der Vergangenheit wurde auf diese Weise in solchen ausländischen Gesellschaften der Gewinn thesauriert und diese Gesellschaft später importverschmolzen, womit die thesaurierten Gewinne steuerfrei ins Inland gelangten und insbesondere ein allfälliger Methodenwechsel (von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode hinsichtlich in Passivgesellschaften thesaurierten Dividenden) bei ausländischen Beteiligungen nach § 10 Abs 4 und 5 KStG vermieden werden konnte.194 Um eine solche Umgehung zu vermeiden, insbesondere wenn die Gewinnanteile der übertragenden Gesellschaft bei der übernehmenden Gesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft anlässlich einer Ausschüttung dem Methodenwechsel nach § 10 Abs 4 bzw 5 KStG unterliegen würden, wird von § 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG der „Unterschiedsbetrag zwischen dem Verschmelzungskapital im Sinne des § 2 Abs 5 UmgrStG und den vorhandenen Einlagen im Sinne des § 4 Abs 12 des EStG 1988“ als offen ausgeschüttet behandeltSeite 381

