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3. Aufwertung bei Importverschmelzungen

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

Aufwertung

Buchwertfortführung

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Bei der Importverschmelzung stellt sich das Problem der Behandlung bisher nicht steueranhängiger stiller Reserven, die durch den Verschmelzungsvorgang der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterworfen werden.165165 Hügel, Grenzüberschreitende und nationale Verschmelzungen im Steuerrecht § 3 Rz 79; Kofler, UmgrStG2 § 3 Rz 52. Wäre in diesem Fall die Buchwertfortführung anwendbar, käme es zu einer Besteuerung von stillen Reserven, die nicht in Österreich entstanden sind und damit zu einer möglichen Doppelbesteuerung im In- und Ausland.166166 Kofler, UmgrStG2 § 3 Rz 53. Um dies zu vermeiden, ordnet § 3 Abs 1 Z 2 UmgrStG eine zwingende steuerliche Aufwertung des übertragenen Vermögens an, womit nur in Österreich angefallene stille Reserven auch der österreichischen Besteuerung unterliegen (entspricht Territorialitätsprinzip gegenüber anderen Staaten).167167 Kofler, UmgrStG2 § 3 Rz 53. Da nicht nur bei Importverschmelzungen, sondern auch bei Auslandsverschmelzungen österreichische Besteuerungsrechte entstehen können, wird in der Literatur auch in diesem Fall systemkonform eine Aufwertungspflicht angenommen.168168 Kofler, UmgrStG2 § 3 Rz 52. Daraus folgt auch, dass Vermögen, das bereits vor der Importverschmelzung der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegt (zB inländisches Betriebsvermögen, österreichisches unbewegliches Vermögen gem § 21 Abs Z 1 und 3 KStG), weiterhin mit dem Buchwert anzusetzen ist.169169Ausf Hügel, Grenzüberschreitende und nationale Verschmelzungen im Steuerrecht § 3 Rz 81; Kofler, UmgrStG2 § 3 Rz 51; UmgrStR 2013 Rz 160a.

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