Aufwertung
Buchwertfortführung
Bei der Importverschmelzung stellt sich das Problem der Behandlung bisher nicht steueranhängiger stiller Reserven, die durch den Verschmelzungsvorgang der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich unterworfen werden.165 Wäre in diesem Fall die Buchwertfortführung anwendbar, käme es zu einer Besteuerung von stillen Reserven, die nicht in Österreich entstanden sind und damit zu einer möglichen Doppelbesteuerung im In- und Ausland.166 Um dies zu vermeiden, ordnet § 3 Abs 1 Z 2 UmgrStG eine zwingende steuerliche Aufwertung des übertragenen Vermögens an, womit nur in Österreich angefallene stille Reserven auch der österreichischen Besteuerung unterliegen (entspricht Territorialitätsprinzip gegenüber anderen Staaten).167 Da nicht nur bei Importverschmelzungen, sondern auch bei Auslandsverschmelzungen österreichische Besteuerungsrechte entstehen können, wird in der Literatur auch in diesem Fall systemkonform eine Aufwertungspflicht angenommen.168 Daraus folgt auch, dass Vermögen, das bereits vor der Importverschmelzung der beschränkten Steuerpflicht in Österreich unterliegt (zB inländisches Betriebsvermögen, österreichisches unbewegliches Vermögen gem § 21 Abs Z 1 und 3 KStG), weiterhin mit dem Buchwert anzusetzen ist.169
