Für die Anwendbarkeit des UmgrStG ist neben der Realisierung eines gesellschaftsrechtlichen Tatbestandes des § 1 Abs 1 Z 1–4 UmgrStG entscheidend, dass durch die Verschmelzung keine Einschränkung des Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven inklusive eines allfälligen Firmenwertes im übertragenen Vermögen beim Rechtsnachfolger bzw der übernehmenden Gesellschaft stattfindet. In folgenden Fällen wird das Besteuerungsrecht regelmäßig eingeschränkt:56

