Anwendungsvoraussetzungen
Maßgeblichkeit
Nach § 1 Abs 3 UmgrStG sind die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 UmgrStG auf Verschmelzungen anzuwenden. Was Verschmelzungen sind, wird in § 1 Abs 1 UmgrStG definiert. § 1 Abs 1 verweist diesbezüglich auf das Gesellschaftsrecht. Die Prüfung des Vorliegens einer Verschmelzung iSd Art I UmgrStG ist daher eine vom jeweils zuständigen Firmenbuchgericht zu lösende gesellschaftsrechtliche Vorfrage. Die Abgabenbehörde ist an die Eintragung im Firmenbuch gebunden, außer diese wird für nichtig erklärt. Die Maßgeblichkeit des Gesellschaftsrechts bezieht sich nur auf die erste Anwendungsvoraussetzung, nicht aber auf die anderen Rechtsfolgen der §§ 2 bis 6.38
