Sowohl die Rechtsprechung als auch die Literatur sind sich – dies auch unter Rekurs auf die Regierungsvorlage5 – jedenfalls einig darüber, dass das AVRAG als lex specialis gegenüber den Rechtsfolgen zur Gesamtrechtsnachfolge (vgl dazu VI. B 1)6 zu werten ist und daher die Schutzbestimmungen der §§ 3 ff AVRAG auch im Zusammenhang mit Verschmelzungsvorgängen7 anwendbar sind.

