Das Erfordernis des positiven Verkehrswerts – Verbot der Einlagenrückgewähr und der sittenwidrigen Gläubigerschädigung
positiver Verkehrswert
Um den Schutz der Gläubiger der übernehmenden Gesellschaft geht es, wenn bei der Verschmelzung üblicherweise geprüft wird, ob das übertragene Vermögen der übertragenden Gesellschaft einen positiven Verkehrswert hat (zum formalen Ablauf dieser Prüfung im Firmenbuchverfahren siehe bereits oben A Rz 12).
