Eintragung im Firmenbuch
Zur Eintragung der Verschmelzung ist ausschließlich das für die übernehmende Gesellschaft zuständige Gericht berufen; dieses Gericht hat die Verschmelzung bei allen beteiligten Rechtsträgern gleichzeitig einzutragen (§ 225a Abs 1 AktG). Mit der Eintragung im Firmenbuch bei der übernehmenden Gesellschaft wird die Verschmelzung wirksam (vgl zu den daran anschließenden Folgen VI.).
