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4. Bearbeitung durch die Firmenbuchgerichte

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Nach Einlangen der Anmeldungen zum Firmenbuch bearbeitet das für die übernehmende Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht die Anmeldungen (siehe auch noch unten H). Haben die übertragende und die übernehmende Gesellschaft ihren Sitz nicht im selben Sprengel, spricht das für die übertragende Gesellschaft zuständige Gericht die Beendigung seiner Zuständigkeit aus, teilt dies dem für die übernehmende Gesellschaft zuständigen Firmenbuchgericht mit und übersendet diesem die bei ihm in Bezug auf die übertragende Gesellschaft vorhandenen Urkunden und sonstigen Schriftstücke (vgl § 225 Abs 3 AktG). Dh, bei Verfügung der Verschmelzung liegen dem Firmenbuchrichter der übernehmenden Gesellschaft, der über das Eintragungsbegehren zu entscheiden hat (vgl H Rz 1), sämtliche Akten aller übrigen am Verschmelzungsvorgang beteiligten Gesellschaften vor.

Seite 185

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