Der Verschmelzungsbericht ist schriftlich zu erstatten.456 Schriftlichkeit bedeutet Unterschriftlichkeit (§ 886 ABGB).457 Umstritten ist, ob damit eine Unterfertigung in vertretungsbefugter Zahl oder durch alle Mitglieder des Vertretungsorgans gemeint ist. Die herrschende und uE zutreffende Auffassung lässt eine Unterfertigung der Vorstandsmitglieder respektive der Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl ausreichen; die Unterschrift jedes Einzelmitglieds ist nicht notwendig.458 Für die Beschlussfassung innerhalb des Vertretungsorgans ist grundsätzlich, dh mangels abweichender Regelung in Satzung und Gesellschaftsvertrag oder einer allfälligen Geschäftsordnung, nur die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen geboten.459 UE ist es auch nicht erforderlich, im Firmenbuchverfahren einen Nachweis der ordnungsgemäß erfolgten Willensbildung innerhalb von Vorstand oder Geschäftsführung zu führen, da es für die Rechtswirksamkeit des Berichts auf die außenwirksame Abgabe der (Wissens-)Erklärung ankommt. Abweichendes könnte für den Fall gelten, dass diesbezüglich begründete Zweifel bestehen. Im Einzelfall kann eine Vorabstimmung mit dem Firmenbuchgericht sinnvoll sein.

