Der Bericht ist von den Organvertretern der verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften aufzustellen. Diese sind selbst Träger der Berichtspflicht und handeln nicht, wie etwa beim Abschluss des Verschmelzungsvertrags, in organschaftlicher Vertretung ihrer Rechtsträger.447 Die Pflicht trifft Vorstand oder Geschäftsführung in ihrer Gesamtheit; eine Zuordnung an einzelne Mitglieder (beispielsweise durch eine Geschäftsordnung) ist nicht möglich.448 Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der Erstellung des Berichts mitzuwirken,449 was aber nicht bedeutet, dass auch eine Unterfertigung durch sämtliche Mitglieder geboten ist (vgl auch unten Rz 5).450 Die interne Willensbildung erfolgt idR durch Beschlussfassung.451 Die Vorbereitung und Erstellung des Verschmelzungsberichts kann hingegen sowohl innerhalb von Vorstand oder Geschäftsführung als auch an externe Berater delegiert werden.452 In der Praxis stellt dies aufgrund der Komplexität der Materie den Regelfall dar. Die allgemeinen Regelungen zu Ressortverteilung und Heranziehung von Beratern gelten in diesem Zusammenhang sinngemäß.453 Der Bericht ist eine Wissens- und keine Willenserklärung, weshalb die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht besteht.454 Die Mitwirkung von Prokuristen ist wegen der im Gesetz klar ausgesprochenen Organzuständigkeit – auch im Rahmen der gemischten Gesamtvertretung – ausgeschlossen.455 Der Aufsichtsrat ist in die Erstellung des Berichts gem § 220a AktG ebenfalls nicht eingebunden; er hat über die Verschmelzung ohnedies gesondert zu berichten (§ 220c AktG) (vgl E).
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