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2. Schuldner der Berichtspflicht

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Der Bericht ist von den Organvertretern der verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften aufzustellen. Diese sind selbst Träger der Berichtspflicht und handeln nicht, wie etwa beim Abschluss des Verschmelzungsvertrags, in organschaftlicher Vertretung ihrer Rechtsträger.447447 Simon in KölnerKomm UmwG § 8 Rz 5. Die Pflicht trifft Vorstand oder Geschäftsführung in ihrer Gesamtheit; eine Zuordnung an einzelne Mitglieder (beispielsweise durch eine Geschäftsordnung) ist nicht möglich.448448 Schindler/Brix in Straube, WrK GmbHG § 100 Rz 3; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG5 § 8 Rz 2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der Erstellung des Berichts mitzuwirken,449449 Kalss, VSU2 § 220a AktG Rz 7; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG5 § 8 Rz 2; Grunewald in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, AktG § 340a Rz 18. was aber nicht bedeutet, dass auch eine Unterfertigung durch sämtliche Mitglieder geboten ist (vgl auch unten Rz 5).450450 Simon in KölnerKomm UmwG § 8 Rz 5. Die interne Willensbildung erfolgt idR durch Beschlussfassung.451451 Kalss, VSU2 § 220a AktG Rz 7; Simon in KölnerKomm UmwG § 8 Rz 6. Die Vorbereitung und Erstellung des Verschmelzungsberichts kann hingegen

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sowohl innerhalb von Vorstand oder Geschäftsführung als auch an externe Berater delegiert werden.452452 Kalss, VSU2 § 220a AktG Rz 7; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG5 § 8 Rz 2. In der Praxis stellt dies aufgrund der Komplexität der Materie den Regelfall dar. Die allgemeinen Regelungen zu Ressortverteilung und Heranziehung von Beratern gelten in diesem Zusammenhang sinngemäß.453453 Kalss, VSU2 § 220a AktG Rz 7; vgl dazu mwN Adensamer/Kerschbaum in Theiselmann, Governance International 405 (421). Der Bericht ist eine Wissens- und keine Willenserklärung, weshalb die Möglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Vertretung nicht besteht.454454S nur Kalss, VSU2 § 220a AktG Rz 7; Kraft in KölnerKomm AktG2 § 340a Rz 5; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG5 § 8 Rz 2; Simon in KölnerKomm UmwG § 8 Rz 5; Grunewald in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, AktG § 340a Rz 18; aA Hüffer in FS Claussen 171 (183 f). Die Mitwirkung von Prokuristen ist wegen der im Gesetz klar ausgesprochenen Organzuständigkeit – auch im Rahmen der gemischten Gesamtvertretung – ausgeschlossen.455455 Kalss, VSU2 § 220a AktG Rz 7. Dies leuchtet ein, da es im Zusammenhang mit dem Verschmelzungsbericht nicht um eine Vertretungshandlung, sondern um die Erfüllung einer die Organvertreter selbst treffende Verpflichtung geht. Der Aufsichtsrat ist in die Erstellung des Berichts gem § 220a AktG ebenfalls nicht eingebunden; er hat über die Verschmelzung ohnedies gesondert zu berichten (§ 220c AktG) (vgl E).

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