Im Vermögen der übernehmenden Gesellschaft stellt die Verschmelzung einen laufenden Geschäftsfall dar und ist idR erst im auf die Verschmelzung folgenden Jahresabschluss abzubilden. § 202 UGB eröffnet dabei dem übernehmenden Rechtsträger ein Wahlrecht zwischen einer Fortführung der Buchwerte aus der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft (§ 202 Abs 2 Z 1 UGB) und dem Ansatz des beizulegenden Werts (§ 202 Abs 1 UGB). Das UmgrStG sieht gem § 3 Abs 1 Z 1 UmgrStG grundsätzlich eine Buchwertfortführung vor. Nach einer Mindermeinung muss das vom Gesetzgeber eröffnete Wahlrecht zwischen Buchwertfortführung und Ansatz des beizulegenden Werts im Verschmelzungsvertrag ausgeübt werden.421 Diese Auffassung hat keine gesetzliche Grundlage und überzeugt schon deshalb nicht, da die Entscheidung über Buchwertfortführung oder Ansatz der beizulegenden Werte alleine in die Kompetenz des übernehmenden Rechtsträgers fällt. In der Praxis wird das Wahlrecht im Rahmen des Einbuchens des übernommenen Vermögens durch die übernehmende Gesellschaft ausgeübt. Allenfalls empfiehlt sich die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im Verschmelzungsvertrag (zB: „Die Verschmelzung erfolgt unter Fortführung der unternehmensrechtlichen Buchwerte der übertragenden Gesellschaft durch die übernehmende Gesellschaft [§ 202 Abs 2 Z 1 UGB].“).
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