Von einer allenfalls bestehenden Verpflichtung zur Aufstellung einer Zwischenbilanz einmal abgesehen, ist die Erstellung einer Sonderbilanz der übernehmenden Gesellschaft aus Anlass der Verschmelzung vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen.415 Für die Beratungspraxis ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Firmenbuchgerichte vielfach die Vorlage aktueller Bilanzinformation der übernehmenden Gesellschaft zur Bescheinigung eines positiven Verkehrswerts verlangen (vgl auch H Rz 2). Dies gilt namentlich in jenen Fällen, in denen eine Offenlegung des aktuellen Jahresabschlusses bei der übernehmenden Gesellschaft – allenfalls pflichtwidrig – bei Firmenbuchanmeldung der Verschmelzung noch aussteht.
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