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3. Sonstige Bilanzen

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Von einer allenfalls bestehenden Verpflichtung zur Aufstellung einer Zwischenbilanz einmal abgesehen, ist die Erstellung einer Sonderbilanz der übernehmenden Gesellschaft aus Anlass der Verschmelzung vom Gesetzgeber grundsätzlich nicht vorgesehen.415415S nur Schindler/Brix in Straube, WrK GmbHG § 96 Rz 58. Für die Beratungspraxis ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Firmenbuchgerichte vielfach die Vorlage aktueller Bilanzinformation der übernehmenden Gesellschaft zur Be

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scheinigung eines positiven Verkehrswerts verlangen (vgl auch H Rz 2). Dies gilt namentlich in jenen Fällen, in denen eine Offenlegung des aktuellen Jahresabschlusses bei der übernehmenden Gesellschaft – allenfalls pflichtwidrig – bei Firmenbuchanmeldung der Verschmelzung noch aussteht.

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