Der Verschmelzungsvertrag bildet die Grundlage jeder Verschmelzung. Sein Mindestinhalt, im Besonderen die Übertragung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft gegen die Gewährung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft, ergibt sich aus § 220 Abs 2 AktG (vgl Rz 22). Im Übrigen obliegt der Inhalt des Vertrags der privatautonomen Rechtsgestaltung durch die verschmelzungsbeteiligten Rechtsträger. Der Verschmelzungsvertrag ist nicht einseitig einem bestimmten Vertragstypus zuzurechnen, sondern vereint die Elemente verschiedener Vertragskategorien.5 Der Vertrag ist sowohl körperschaftlicher Organisationsakt,6 gerichtet auf die Neuordnung der verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften sowie auf die Änderung der Rechtsverhältnisse der Anteilseigner,7 als auch schuldrechtliches Rechtsgeschäft. Soweit dem keine gesellschaftsrechtlichen Regelungen entgegenstehen, finden daher die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen des ABGB entsprechend Anwendung.8 Der Vertrag begründet ein gegenseitiges Zielschuldverhältnis zwischen den beteiligten Rechtsträgern und verpflichtet diese einerseits zur Durchführung der Verschmelzung und andererseits (gegenüber den Anteilsinhabern der übertragenden Gesellschaft) zur Anteilsgewährung sowie gegebenenfalls zur Leistung barer Zuzahlungen.9 Soweit der Verschmelzungsvertrag die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft begünstigt (Anteilsgewährung/Leistung barer Zuzahlungen), liegt ein Vertrag zugunsten Dritter vor.10 Abhängig von seinem fakultativen Inhalt (siehe dazu: Rz 81) kann der Verschmelzungsvertrag auch weitere Wesensmerkmale eines Vertrags zugunsten Dritter aufweisen (zB Gestaltungen zugunsten von Arbeitnehmern und/oder Gläubigern).11 Darüber hinaus ist der Verschmelzungsvertrag gemeinsam mit dem Verschmelzungsbericht des Vorstands (vgl V. C), den Prüfungsberichten der Verschmelzungsprüfer und des Aufsichtsrats ein wesentliches Element der Vorabinformation der beteiligten Gesellschafter.12 Dingliche Wirkung entfaltet der Vertrag nicht. Er ist allerdings unabdingbare Voraussetzung der Firmenbucheintragung und damit für das Wirksamwerden der Verschmelzung. Er bildet daher die Grundlage für die Gesamtrechtsnachfolge, führt diese aber nicht selbst herbei.
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