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1. Allgemeines

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Gem § 220 Abs 1 AktG haben die Vorstände (Geschäftsführer) der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen oder einen schriftlichen Entwurf (vgl Rz 14) aufzustellen.

Notariatsakt

Schlussbilanz

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