Die rechtliche Durchführung einer Verschmelzung setzt das Zusammenwirken (i) der verschmelzungsbeteiligten Gesellschaften (und von deren Organen), (ii) von deren Anteilsinhabern und (iii) des Firmenbuchgerichts voraus. Nach dem Bild des Gesetzes ist der Verschmelzungsvorgang außerdem (iv) von einem sachverständigen Prüfer zu begutachten (Verschmelzungsprüfung) (siehe dazu V. D).

