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3. Noch nicht entstandene und aufgelöste Gesellschaft

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

aufgelöste Gesellschaft

Vorgesellschaft

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Die Durchführung einer Verschmelzung setzt grundsätzlich voraus, dass die beteiligten Rechtsträger bereits im Firmenbuch eingetragen, dh rechtswirksam entstanden, sind. Nicht erforderlich ist, dass die Gesellschaft zum Verschmelzungsstichtag (zur verschmelzungsrechtlichen Rückwirkung vgl E., V. A Rz 66, V. B Rz 4) tatsächlich bestanden hat (vgl dazu noch im Detail V. A Rz 67 ff).66 Adensamer, GeS 2009, 328 ff; H. Foglar-Deinhardstein/Trettnak, GesRZ 2013, 198 (198) mwN; vgl zur Einbringung VwGH 18. 10. 2012, 2012/15/0114, 2012/15/0115.

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