aufgelöste Gesellschaft
Vorgesellschaft
Die Durchführung einer Verschmelzung setzt grundsätzlich voraus, dass die beteiligten Rechtsträger bereits im Firmenbuch eingetragen, dh rechtswirksam entstanden, sind. Nicht erforderlich ist, dass die Gesellschaft zum Verschmelzungsstichtag (zur verschmelzungsrechtlichen Rückwirkung vgl E., V. A Rz 66, V. B Rz 4) tatsächlich bestanden hat (vgl dazu noch im Detail V. A Rz 67 ff).6
