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2. Das Verschmelzungsrecht der GmbH

Aburumieh/Adensamer/Foglar-Deinhardstein1. AuflDezember 2014

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Das Verschmelzungsrecht des GmbHG ist auf Verschmelzungen anwendbar, an denen ausschließlich GmbH beteiligt sind. Für rechtsformübergreifende Verschmelzungen – dh Verschmelzungen, an denen mindestens eine AG und mindestens eine GmbH teilnehmen – gelten demgegenüber die §§ 234 ff AktG (die freilich teilweise ins GmbHG verweisen, vgl IV. C).

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