Anlass für die erstmalige Kodifikation des Wohnungseigentumsrechtes im Jahr 1948 waren die Schwierigkeiten der Beschaffung finanzieller Mittel für den zur Behebung der Wohnungsnot dringendst erforderlichen Bau neuer Wohnhäuser, insbesondere für den Wiederaufbau kriegsbeschädigter oder zerstörter Wohnungen. Eine gänzlich neue Ausgestaltung erfolgte durch das WEG 1975, das auch die Beziehungen der Wohnungseigentumsbewerber zum Wohnungseigentumsorganisator und die Verwaltung regelte. Schon kurz nach den umfangreichen Änderungen durch das 3. WÄG (1993) wurde bald klar, dass eine grundlegende Änderung und Reformation unausweichlich war.

