I. Ein Plädoyer für das Offizialdelikt
Bevor die Untersuchung ihren Abschluss findet, soll noch einmal auf ein wichtiges Thema eingegangen werden, das in der bisherigen Abhandlung keine passende Stelle fand, weil es alle Aspekte der Delikte gleichermaßen betrifft und genau daraus seine Wichtigkeit schöpft: die Ausgestaltung der §§ 168c Abs 1 und 168d als Privatanklagedelikte. So wirksam die materiellen Bestimmungen zur Korruptionsbekämpfung sein mögen - ihre Durchschlagskraft steht und fällt mit der prozessualen Bestimmung des § 168e. Der Fragenkreis rund um diese Einordnung soll daher an dieser Stelle nochmals aufgerollt werden.

