I. Allgemeines
A. Deliktsnatur und systematische Einordnung
Die §§ 168c und 168d sind nach herrschender Auffassung schlichte Tätigkeitsdelikte382. Der Tatunwert erschöpft sich in der Tathandlung. Auf den Eintritt eines Erfolgs, zum Beispiel in Form einer Vermögensschädigung, kommt es nicht an. Ebenso wenig bedarf es zur Erfüllung des Tatbestands der tatsächlichen Vornahme oder Unterlassung der pflichtwidrigen Rechtshandlung. § 168c ist durch die Vornahme der Tathandlungen Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen verwirklicht, § 168d durch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren. Die §§ 168c und 168d sind keine mehraktigen Delikte383. Sie sind mit der Vornahme der Tathandlung vollendet. So ist zum Beispiel in der Tatvariante des Versprechens nicht erforderlich, dass der versprochene Vorteil auch tatsächlich gewährt wird. Das Ablegen des Versprechens reicht für die Tatbildverwirklichung aus.

