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Kapitel 5 - Die §§ 168c und 168d

1. AuflAugust 2011

I. Allgemeines

A. Deliktsnatur und systematische Einordnung

Die §§ 168c und 168d sind nach herrschender Auffassung schlichte Tätigkeitsdelikte382382 Brandstetter M./Rauch/Wegscheider, JSt 2008, 158, 160 mwN zum dt Meinungsstand; Plöckinger, ÖJZ 2009, 208; Brandstetter M./Rauch in Jahrbuch BT 2009, 14; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 168c Rz 8; Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 168d Rz 1; Thiele in SbgK § 168c Rz 5; Thiele in SbgK § 168d Rz 2; Birklbauer/Hilf/Tipold, BT I §§ 168c-e Rz 1.. Der Tatunwert erschöpft sich in der Tathandlung. Auf den Eintritt eines Erfolgs, zum Beispiel in Form einer Vermögensschädigung, kommt es nicht an. Ebenso wenig bedarf es zur Erfüllung des Tatbestands der tatsächlichen Vornahme oder Unterlassung der pflichtwidrigen Rechtshandlung. § 168c ist durch die Vornahme der Tathandlungen Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen verwirklicht, § 168d durch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren. Die §§ 168c und 168d sind keine mehraktigen Delikte383383 Das ergibt sich klar aus dem Wortlaut. Calice, Bestechungsdelikte 86 geht fälschlich davon aus, dass die §§ 306 und 308 idF BGBl 1987/605 sowie § 306a idF BGBl 1988/398 erst mit der Vornahme der pflichtwidrigen Handlung vollendet sind. . Sie sind mit der Vornahme der Tathandlung vollendet. So ist zum Beispiel in der Tatvariante des Versprechens nicht erforderlich, dass der versprochene Vorteil auch tatsächlich gewährt wird. Das Ablegen des Versprechens reicht für die Tatbildverwirklichung aus.

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