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3. Gewinnermittlungsarten (vanBakel-Auer)

vanBakel-Auer3. AuflJuni 2016

3.1 Einführung

Die Gewinnermittlungsarten im Steuerrecht sind auch von der unternehmensrechtlichen Rechnungslegung abhängig. Diese erfuhr durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), welches mit 1. 1. 2007 in Kraft trat, eine wesentliche Änderung. Seit 2007 ersetzt das Unternehmensgesetzbuch (UGB) das Handelsgesetzbuch (HGB). Der neue Zentralbegriff des UGB ist der Unternehmer und nicht mehr der Kaufmann (Vollkaufmann) wie im HGB. § 1 UGB definiert als Unternehmer jeden, der ein Unternehmen betreibt, wobei unter einem Unternehmen jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch ohne Gewinnerzielungsabsicht, zu verstehen ist. Diese Umstellung vom Kaufmanns- auf den Unternehmensbegriff führte zu einer Änderung des Anwendungsbereiches der Rechnungslegungsvorschriften. Das dritte Buch über die Rechnungslegung stellte nicht mehr analog zur damaligen Anknüpfung an die Vollkaufmannseigenschaft auf die Unternehmereigenschaft ab. Die Pflicht zur Rechnungslegung wurde stattdessen in § 189 UGB neu geregelt. Da die steuerliche Gewinnermittlung an die unternehmensrechtlichen Regelungen anknüpft, hatten die Änderungen des Unternehmensrechts direkte Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung. Durch das am 23. Mai 2006 beschlossene Strukturanpassungsgesetz (StruktAnpG 2006) nahm der Gesetzgeber die erforderlichen Anpassungen im EStG 1988, im KStG 1988 und in der BAO vor. Zu diesen Umstellungen siehe ausführlich 1. Auflage. Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2010 (RÄG 2010, BGBl I 2009/140) wurden die in § 189 festgesetzten Schwellenwerte erhöht. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2014 (BudBG 2014; BGBl I 2014/40) wurde die Buchführungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von € 400.000 Umsatzerlöse auf € 550.000 Umsatzerlöse angehoben. Jüngst wurde durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014, BGBl I 2015/22) der Wortlaut der Bestimmung zum Anwen

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dungsbereich des dritten Buches des UGB stärker an die sogenannte Bilanz-Richtlinie (Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl L 182 v 29. 6. 2013, 19) angelehnt, ohne dass es zu wesentlichen materiellen Änderungen iZm der Rechnungslegungspflicht kam.

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