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2. Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Schimmer)

Schimmer3. AuflJuni 2016

2.1 Der Betriebseinnahmenbegriff

Betriebseinnahmen sind gesetzlich nicht ausdrücklich definiert. Für die Auslegung des Begriffes sind daher die Bestimmungen des § 4 Abs 4 EStG (Betriebsausgaben) sowie des § 15 EStG (Einnahmen) heranzuziehen. Es gelten für Betriebseinnahmen grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für Betriebsausgaben, wenn auch mit „umgekehrten Vorzeichen“. Während Betriebsausgaben gem § 4 Abs 4 EStG als Aufwendungen oder Ausgaben definiert sind, „die durch den Betrieb veranlasst sind“ (siehe dazu unten Kap I.2.2), liegen im Umkehrschluss Betriebseinnahmen vor, wenn der Steuerpflichtige aufgrund betrieblicher Veranlassung Wertzugänge (Einnahmen) zu verzeichnen hat. Dabei genügt ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb. Nach § 15 EStG umfasst der Begriff Einnahmen den Zugang von Geld oder geldwerten Vorteilen. Geldwerte Vorteile sind alle von außen kommenden, anstelle von Geld gewährten, aber in Geld messbaren und bewertbaren Vorteile. Die Vorschrift des § 15 Abs 2 EStG über die Bewertung von Sachbezügen wird im betrieblichen Bereich analog angewendet. Damit Betriebseinnahmen vorliegen, muss der Vorgang auf Gewinnrealisierung gerichtet sein. Einnahmen können daher im Rahmen entgeltlicher Leistungsbeziehungen (zB bei Veräußerung oder Tausch von Wirtschaftsgütern), aber auch bei unentgeltlichen Zuwendungen an den Betrieb entstehen. Ersparte Aufwendungen können ebenfalls zu geldwerten Vorteilen führen. Die Gewinnwirksamkeit ergibt sich hier aber durch das Fehlen von Betriebsausgaben und nicht durch den Ansatz fiktiver Einnahmen (zB fehlender Zinsenabzug bei einem unverzinslichen Darlehen). Betrieblich veranlasst sind auch Einnahmen, die aus Hilfsgeschäften (als Folge von Grundgeschäften, zB Veräußerung von Anlagevermögen) oder aus Nebengeschäften (sie gehören eigentlich zu einem anderen Tätigkeitsbereich als die Grundgeschäfte, zB gelegentliche Kreditvermittlung eines Immobilienmaklers) herrühren. Der betrieblich veranlasste Verzicht auf Einnahmen führt zu keinen Betriebseinnahmen. Eine Betriebseinnahme liegt jedoch vor, wenn über die Einnahmen seitens des Steuerpflichtigen eine „Vorausverfügung“ bzw „Widmung“ getroffen wird (Verzicht zugunsten eines Dritten). In diesem Fall kommt es lediglich zu einem abgekürzten Zahlungsfluss.

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