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ABSCHNITT 9 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Lindmayr4. AuflOktober 2013

Aufhebung von Rechtsvorschriften

481
§ 30. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten für dessen Geltungsbereich alle mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehenden Vorschriften, soweit sie noch in Geltung stehen und soweit § 32 nicht anderes bestimmt, außer Kraft. Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:

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