Lindmayr, Handbuch zur Arbeitszeit4 (2013) Rz 434434
§ 24. Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruckdieses Bundesgesetzes,der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,