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ABSCHNITT 8 Gemeinsame Vorschriften

Lindmayr4. AuflOktober 2013

Auflagepflicht

434
§ 24. Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck

dieses Bundesgesetzes, der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,

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