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ABSCHNITT 3a Nachtarbeit

Lindmayr4. AuflOktober 2013

Definitionen und Arbeitszeit

318
§ 12a. (1) Als Nacht im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt die Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr. (BGBl I 2002/122)

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