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6. Spezialfall Lenker

Lindmayr4. AuflOktober 2013

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Als Lenker gelten Personen, die im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen, sei es auch nur kurze Zeit, selbst lenken oder sich in einem Fahrzeug befinden, um es - als Bestandteil ihr Arbeitspflicht - gegebenenfalls lenken zu können. Auf Lenker finden mehrere Rechtsvorschriften Anwendung. Neben dem AZG und dem ARG sowie dem jeweils für den Betrieb gültigen Kollektivvertrag sind dies

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