Aus dem Wiederaufnahmegrund des § 209a Abs 4 Z 1 StPO wird abgeleitet, dass der Kronzeuge verpflichtet ist, seine Aussage in der Hauptverhandlung gegen den bezichtigten Dritten zu wiederholen948. Wie oben dargelegt wurde949, ist diese Auffassung jedoch nicht zutreffend, weil die Kooperationsvereinbarung im Sinne des § 209a Abs 1 und 2 StPO keine Pflicht des Kronzeugen, am weiteren Verfahren gegen den bezichtigten Dritten mitzuwirken, enthält. Das Problem, das sich - unabhängig von einer Fortführung des Verfahrens gemäß Abs 4 par cit - im Falle einer Aussageverweigerung des Kronzeugen im Verfahren gegen den bezichtigten Dritten stellt, ist die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Entschlagung und damit zusammenhängend die Frage nach der Zulässigkeit der Verlesung von Protokollen über die Vernehmung des Kronzeugen gemäß § 252 Abs 1 Z 3 StPO. Dies soll im Folgenden erörtert werden.

