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III. Sperrwirkung einer Entscheidung nach § 209a Abs 3 StPO

Haudum1. AuflFebruar 2013

Die Sperrwirkung bezeichnet das Verbot, eine rechtskräftig entschiedene Sache neuerlich der Strafverfolgung zu unterwerfen. Ist eine Straftat inhaltlich erledigt, kann sie nicht mehr zum Gegenstand eines neuen Strafverfahrens werden („Erledigungswirkung“ der Rechtskraft, materielle Rechtskraft). Die formelle Rechtskraft bedeutet demgegenüber, dass die ergangene Entscheidung nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann („Beendigungswirkung“ der Rechtskraft).

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