vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Einstellung des Ermittlungsverfahrens

Haudum1. AuflFebruar 2013

Nach Erbringung der sanktionsorientierten Leistungen durch den Beschuldigten hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß § 209a Abs 3 StPO unter dem Vorbehalt der späteren Verfolgung einzustellen. Diese Terminologie ist im Hinblick auf die Diversionsbestimmungen der §§ 198 ff StPO unüblich. Im Rahmen der Diversion tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat (vorläufig) zurück (vgl zB §§ 198, 201 StPO). Hingegen stellt das Gericht das Verfahren nach Einbringung der Anklage in sinngemäßer Anwendung der für die Staatsanwaltschaft geltenden Bestimmungen mit Beschluss ein. Schroll geht davon aus, dass dem Gesetzgeber lediglich ein redaktioneller Fehler unterlaufen sei und merkt an, dass damit die Erklärung der Staatsanwaltschaft gemeint sei, vorläufig auf die weitere Verfolgung zu verzichten861861 Schroll in WK-StPO § 209a Rz 48..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte