Der in Art 7 B-VG und Art 2 StGG verfassungsgesetzlich verankerte Gleichheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen sind nur dort erlaubt (bzw sogar geboten197), wo diese durch Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind198. Nun behandelt eine Kronzeugenregelung kooperative Täter unstreitig besser als solche, die nicht mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, indem sie ersteren - je nach Ausgestaltung - Strafmilderung oder gar Straffreiheit gewährt. Auf diesem Prinzip der Differenzierung basiert das „Modell Kronzeuge“: Die sanktionsseitige Honorierung ist der Motor jeder Kooperation eines Beschuldigten mit den Strafverfolgungsbehörden199. Diese Besserstellung entspricht jedoch nur dann dem Gleichheitsgrundsatz, wenn sie durch Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt ist200.

