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A. Gleichheitsgrundsatz

Haudum1. AuflFebruar 2013

Der in Art 7 B-VG und Art 2 StGG verfassungsgesetzlich verankerte Gleichheitsgrundsatz verbietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Differenzierungen sind nur dort erlaubt (bzw sogar geboten197197 Hengstschläger/Leeb, Grundrechte Kap 7/6, 12, 17.), wo diese durch Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt sind198198 Öhlinger, Verfassungsrecht9 Rz 761; Hengstschläger/Leeb, Grundrechte Kap 7/21.. Nun behandelt eine Kronzeugenregelung kooperative Täter unstreitig besser als solche, die nicht mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten, indem sie ersteren - je nach Ausgestaltung - Strafmilderung oder gar Straffreiheit gewährt. Auf diesem Prinzip der Differenzierung basiert das „Modell Kronzeuge“: Die sanktionsseitige Honorierung ist der Motor jeder Kooperation eines Beschuldigten mit den Strafverfolgungsbehörden199199 Jeßberger, Kooperation 111.. Diese Besserstellung entspricht jedoch nur dann dem Gleichheitsgrundsatz, wenn sie durch Unterschiede im Tatsächlichen sachlich gerechtfertigt ist200200Vgl zB Lammer, ZRP 1989, 250; Hoyer, JZ 1994, 236; Schlüchter, ZRP 1997, 69; Jeßberger, Kooperation 113. Nach Ellinger, RZ 1987, 69, verkomme der Gleichheitsgrundsatz durch die Existenz einer Kronzeugenregelung zu einer inhaltsleeren Formel. Strafe könne nicht mehr als gerecht angesehen werden, wenn der Staat mit den zu Strafenden handelt..

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