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4. Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten

David/Sabara2. AuflSeptember 2012

Soziale Angelegenheiten iSd ArbVG

In folgenden sozialen Angelegenheiten hat der Betriebsrat Mitwirkungsrechte:

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung (§ 94 ArbVG)

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