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3. Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

David/Sabara2. AuflSeptember 2012

Personelle Angelegenheiten

Der Betriebsrat hat Mitwirkungsrechte in folgenden Angelegenheiten:

Informationsrecht über den künftigen Bedarf von Arbeitnehmern (§ 98 ArbVG)

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