[Vor- und Zuname (Firma) jedes Gesellschafters, (Geschäfts-)Anschrift]173173Die Einladung hat an die letzte Zustellanschrift des jeweiligen Gesellschafters, so wie sie von ihm mitgeteilt wurde bzw im Firmenbuch eingetragen ist, zu erfolgen. Auf die Richtigkeit der Anschrift darf sich die Geschäftsführung verlassen, da die Gesellschafter verpflichtet sind, Änderungen ihres Wohnsitzes und allfälliger sonstiger persönlicher Daten unverzüglich der Gesellschaft bekannt zu geben. Kommt eine ordnungsgemäß an die zuletzt mitgeteilte Anschrift gerichtete Ladung als unzustellbar zurück, so liegt in rechtlicher Hinsicht kein Einberufungsmangel vor. Trotzdem empfiehlt es sich in der Praxis, dass die Geschäftsführung einen neuerlichen Zustellversuch unternimmt, indem die neue Anschrift des Gesellschafters eruiert wird.