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A. Theoretische Kurzeinführung

Fritz/Klement/Taub2. AuflAugust 2021

1. Begriffe und ihre unterschiedliche Bedeutung: Auflösung – Liquidation – Beendigung

Die Auflösung bezeichnet jenen Zeitpunkt, in welchem die Gesellschaft bei unveränderter rechtlicher Existenz zur Vorbereitung der Beendigung von der werbenden Tätigkeit in die Liquidation wechselt11OGH 23.4.1996, 1 Ob 509/96 = SZ 69/94 = EvBl 1996/150 = GesRZ 1997, 182 = RdW 1996, 578 = wbl 1996, 372.. Zum Auflösungsstichtag ist eine Schlussbilanz nach den Bewertungsregeln der §§ 201 ff UGB aufzustellen. Mit Eintritt eines gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Auflösungsgrundes (§ 84 Abs 1) tritt an die Stelle des ursprünglichen Gesellschaftszwecks die Abwicklung22OLG Wien 19.1.1994, 6 R 93/93 = NZ 1994, 190.. Die Rechtssubjektivität der Gesellschaft bleibt unberührt.33 Gelter in Gruber/Harrer (Hrsg), GmbHG2 (2018) § 84 Rz 54. Rechtsverhältnisse, an denen sie im werbenden Stadium beteiligt war, bestehen weiter.44OGH 10.4.1991, 2 Ob 518/91 = EvBl 1991/125 = GesRZ 1991, 225 = wbl 1991, 271 = ecolex 1991, 466 = AnwBl 1992, 154 = RdW 1991, 233.

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