1. Begriffe und ihre unterschiedliche Bedeutung: Auflösung – Liquidation – Beendigung
Die Auflösung bezeichnet jenen Zeitpunkt, in welchem die Gesellschaft bei unveränderter rechtlicher Existenz zur Vorbereitung der Beendigung von der werbenden Tätigkeit in die Liquidation wechselt1. Zum Auflösungsstichtag ist eine Schlussbilanz nach den Bewertungsregeln der §§ 201 ff UGB aufzustellen. Mit Eintritt eines gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Auflösungsgrundes (§ 84 Abs 1) tritt an die Stelle des ursprünglichen Gesellschaftszwecks die Abwicklung2. Die Rechtssubjektivität der Gesellschaft bleibt unberührt.3 Rechtsverhältnisse, an denen sie im werbenden Stadium beteiligt war, bestehen weiter.4

