19.1.2. – 05 Vermögenseinlage = Eigenkapital der Geschäftsinhaberin (mit Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters)
Vertragskonzept
Die Einlage des stillen Gesellschafters ist insbesondere im Hinblick auf die Langfristigkeit der Kapitalüberlassung und Erfolgsabhängigkeit der Vergütung als Eigenkapital der Geschäftsinhaberin zu behandeln. In diesem Fall ist es erforderlich, die folgenden Regelungen in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen: