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19.1.2. Die Vermögenseinlage des Stillen wird als Eigenkapital behandelt (ohne Verlustbeteiligung)

Fritz/Gratzl2. AuflJuni 2018

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19.1.2. – 04 Die Vermögenseinlage des Stillen wird als Eigenkapital behandelt (ohne Verlustbeteiligung)

Vertragskonzept

Die Einlage des stillen Gesellschafters ist insbesondere im Hinblick auf die Langfristigkeit der Kapitalüberlassung und Erfolgsabhängigkeit der Vergütung als Eigenkapital der Geschäftsinhaberin zu behandeln.

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