19.1.2. – 04 Die Vermögenseinlage des Stillen wird als Eigenkapital behandelt (ohne Verlustbeteiligung)
Vertragskonzept
Die Einlage des stillen Gesellschafters ist insbesondere im Hinblick auf die Langfristigkeit der Kapitalüberlassung und Erfolgsabhängigkeit der Vergütung als Eigenkapital der Geschäftsinhaberin zu behandeln.
