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2.18.11. Mitgehrecht

Fritz/Wildmoser/Koch2. AuflSeptember 2015

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Vorbemerkungen: Das Mitgehrecht (tag-along-Option) räumt dem Minderheitsgesellschafter das Recht ein, vom verpflichteten (Mehrheits-)Gesellschafter zu verlangen, dass seine Anteile zu den Bedingungen mitveräußert werden, die dieser für seine Beteiligung ausgehandelt hat. Ein tag-along-Recht ermöglicht sohin einem Minderheitsgesellschafter das Ausscheiden aus der Gesellschaft, ohne einen neuen (beherrschenden) Mitgesellschafter akzeptieren zu müssen.474474Zu Tag-along-Klauseln vgl auch weiterführend Trettnak/Heimel, Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Prävention von Gesellschafterstreitigkeiten, Aufsichtsrat aktuell 2/2013, 21 ff.

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