Vorbemerkungen: Das Mitgehrecht (tag-along-Option) räumt dem Minderheitsgesellschafter das Recht ein, vom verpflichteten (Mehrheits-)Gesellschafter zu verlangen, dass seine Anteile zu den Bedingungen mitveräußert werden, die dieser für seine Beteiligung ausgehandelt hat. Ein tag-along-Recht ermöglicht sohin einem Minderheitsgesellschafter das Ausscheiden aus der Gesellschaft, ohne einen neuen (beherrschenden) Mitgesellschafter akzeptieren zu müssen.474